AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen und Veranstaltungstechnik
der Triolution GmbH

Stand 1. Juni 2022

§1 Geltungsbereich
Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge für Veranstaltungstechnik und Dienstleistungen der Triolution GmbH – nachfolgend Trio genannt – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und diese gelten als Vertragsbestandteil so weit nicht in eine Individualvereinbarung zwischen Trio und dem Auftraggeber bzw. Mieter – nachfolgender Auftraggeber – etwas anderes vereinbart ist. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie von Trio ausdrücklich anerkannt werden.


§2 Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote von Trio sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung durch Lieferung oder Leistung seitens Trio mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Auftraggeber ist nach Auftragsunterzeichnung an den Inhalt des zustande gekommenen Vertrags und die damit verbundenen AGB gebunden.


§3 Vertragsverletzungen und Vertragsstörungen
Verstößt einer der Vertragspartner schuldhaft gegen die Bestimmungen des zustandegekommenen Vertrages, so ist ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Gage oder des Mietpreises geltend zu machen.


§4 Zahlung
Die in unserer Auftragsbestätigung genannte Gage, Zahlungskonditionen und Zahlungsziele sind verbindlich. Die Zahlung hat unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung oder nach Rückgabe der Mietsache und Erhalt der Rechnung zu erfolgen! Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen. Der Auftraggeber trägt eventuell anfallende Gebühren für urheber- rechtlich geschützte Werke. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies Trio von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf die Zahlung zu verlieren. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz bis zum Engagementdatum ändern, gilt der zum Zeitpunkt des Engagementdatums gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz für die Höhe der Gage.


§5 Stornierung durch den Mieter
  1. Stornierung allgemein
    1. Bei Stornierung einer Veranstaltung, gleich aus welchem Grund, steht Trio ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Absage entstandenen Kosten zu.
    2. Unabhängig davon verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:
      • Bei Stornierung nach Vertragsabschluss fallen 25% des Angebotspreises als Ausfallgebühr an.
      • Bei Stornierung 12 bis 8 Wochen vor Aufbaubeginn fallen 50% des Angebotspreises als Ausfallgebühr an.
      • Bei Stornierung bis 2 Wochen vor Aufbaubeginn fallen 80% des Angebotspreises als Ausfallgebühr an.
      • Bei Stornierung innerhalb 2 Wochen vor Aufbaubeginn fallen 100% des Angebotspreises als Ausfallgebühr an.
      • Dienstleistungen und Waren die exklusiv für die Veranstaltung bestellt, beschafft oder beauftragt wurden (z.B. Drucksachen, Catering, Technik, Bestuhlung, Personal etc.) sind jeder Zeit in vollem Umfang zu bezahlen.
    3. Berechnungsgrundlage der Stornogebühren sind die 100% Listenpreise. Rabattierungen oder Sonderabsprachen im Rahmen des Veranstaltungsangebotes werden nicht angerechnet.
    4. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.
    5. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
  2. Stornierung Mietmaterial
    Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Trio maßgeblich. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.


§6 Haftung
Der Auftraggeber haftet bei Miete von Veranstaltungstechnik ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme in vollem Umfang. Ist der Auf- und Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Auftraggeber von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch Trio. Speziell bei Veranstaltungen über mehrere aufeinanderfolgende Engagementtage oder veranstaltungsbedingtem Auf- oder Abbau an einem anderen Tag, ist der Auftraggeber außerhalb der Engagement-, Auf- & Abbauzeiten für die Bewachung des Eigentums von Trio verantwortlich. Die Haftung des Auftraggebers bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.


§7 Haftungsausschlüsse
Für Schäden und Folgeschäden übernimmt Trio keinerlei Haftung oder Verpflichtung zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Haftungsausschluss betrifft insbesondere: Folgen eines Gerätedefekts, auftretende Funktionsstörungen oder Totalausfall des Mietgegenstands.


§8 Besondere Obliegenheiten des Auftraggebers
  • Elektrische Versorgung: Der in der Auftragsbestätigung genannte Stromanschluss muss vorhanden und unbelastet sein. Der Stromanschluss muss die deutschen Normen erfüllen und von einem Elektromeister abgenommen sein. Die Strom- und Anschlusskosten werden von dem Auftraggeber getragen. Bei einem nicht ordnungsgemäß gestellten Stromanschluss haftet der Auftraggeber für alle Folgeschäden.
  • Sturm/Wind/Regen: Der Auftraggeber sorgt während der Mietdauer für die Sicherung der gemieteten Sache oder während der Veranstaltung für die Sicherung der Veranstaltungstechnik gegen Sturm, Wind und Regen.
  • Sicherheit des Personals, der Technik oder der Gäste: Ist die Betreuung der Technik durch Mitarbeiter von Trio Bestandteil des Vertrages, so ist Trio berechtigt, die Veranstaltung zu jedem Zeitpunkt abzubrechen, wenn die Sicherheit der Technik, des Personals oder der Gäste von Trio aus Sicht von Trio nicht gewährleistet oder nicht mehr gewährleistet ist. Die Höhe der Gage bleibt aber bestehen.
  • Miete von Veranstaltungstechnik: Der Mieter hat unmittelbar nach Empfang der Geräte diese auf Unversehrtheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und im Schadensfall sofort Trio zu kontaktieren. Er verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit dem Mietgegenstand.


§9 Weitervermietung
Eine Weitergabe des entliehenen Materials ist nur mit Zustimmung von Trio zulässig. Der Auftraggeber bleibt unabhängig von einer eventuellen Weitergabe alleinverantwortlich für das entliehene Material.


§10 Werbemaßnahmen
Für Werbemaßnahmen darf der Auftraggeber nur Pressematerial verwenden, welches von Trio genehmigt oder gestellt worden ist.


§11 Erfassung, Speicherung und Nutzung von Kundendaten
  1. Wir erheben zwischen Trio, Kunden und Geschäftspartnern zur Führung einer Geschäftsbeziehung folgende persönlichen Daten: Firmenname, Sitz, Firmierung, Adressdaten, Ansprechpartner und Kommunikationswege.
  2. Die personenbezogenen Daten werden durch uns entweder zum Zweck der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Angebote, der Erfüllung eines bestehenden Vertragsverhältnisses oder dem Aufbau einer Geschäftsbeziehung gespeichert und verarbeitet.
  3. Die Daten werden so lange gespeichert, wie sie für die Erreichung des jeweiligen Zwecks zwingend erforderlich sind, längstens jedoch so lange, wie etwaige gesetzliche Vorschriften dies von uns verlangen. Sobald der Speicherungszweck entfällt oder eine durch die genannten Vorschriften vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig gelöscht.


§12 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung gespeicherter Daten
  1. Es besteht jeder Zeit das Recht bei Trio Auskunft über die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen.
  2. Weiterhin besteht das Recht zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten.
  3. Es besteht jeder Zeit das Recht von Trio eine vollständige Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern wir nicht rechtlich zur Aufbewahrung verpflichtet sind.


§13 Speicherung, Nutzung und Vorhaltung von Medien und deren Einsatz
  1. alle durch den Vertragspartner an Trio übergebenen Medien und Materialien werden nur zur Durchführung des vertragsgemäßen Einsatzes genutzt.
  2. eine Weitergabe an Dritte und Nutzung für Dritte ist untersagt.
  3. Nach Durchführung der Veranstaltung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses findet eine Löschung und Vernichtung aller Veranstaltungsbezogenen Materialien statt, außer Trio hat mit dem Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung zur Aufbewahrung geschlossen.


§14 Rechtskräftigkeit
  1. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien unterliegt deutschem Recht.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen unabdingbar der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen.
  3. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so sollen diese so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt.
  4. Erfüllungsort ist Ort der Veranstaltung. Gerichtsstand ist Ahrensburg.

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